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Der digitale Fahrtschreiber: die (neuen) Vorschriften
In der Fahrpersonalverordnung (FPersV) vom 22.01.2008 in § 2 ist festgelegt:
Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß alle Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes [ = Fahrtschreiber ] spätestens alle 3 Monate ... zur Speicherung im Betrieb kopiert werden.
Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die Daten der Fahrerkarten spätestens alle 28 Kalendertage ... zur Speicherung im Betrieb kopiert werden.
Der Unternehmer hat von allen kopierten Daten unverzüglich Sicherheitskopien zu erstellen, die auf einem gesonderten Datenträger zu speichern sind.
Der Unternehmer hat dafür zusorgen, daß die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten .... eingehalten werden, wobei hier ausdrücklich auf Kapitel II der VO (EG) Nr. 561 / 2006 verwiesen wird.
Im Fahrpersonalgesetz FPersG vom 6. Juli 2007
wird (darüber hinaus) festgelegt
Der Unternehmer stellt den Mitgliedern des Fahrpersonals auf Verlangen eine Kopie der von ihrer Fahrerkarte kopierten Daten zur Verfügung [FPersG § 4 Abs. 3].
Der Unternehmer speichert die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten ... ein Jahr [siehe aber ArbZG § 21a und § 16: Es ist ratsam, die Daten 2 Jahre aufzuzbewahren]
In der VO (EWG) Nr. 3821 / 85 [ Art. 15 Abs. 7] ist festgelegt:
daß ein Fahrer jederzeit vorweisen können muß:
Tachoscheiben (wenn er ein solches Fahrzeuge gefahren hat) des laufenden Tages und der 28 vorausgehenden Tage.
Alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke (z.B. auch Tageskontrollblätter oder Bescheinigungen für Tage ohne Tachoscheibe).
die Fahrerkarte (so er eine hat)
In der VO (EG) Nr. 561 / 2006 ist festgelegt:
Die Lenkzeiten: Art. 6
Die Pausen (Fahrtunterbrechung) Art. 7
Die Ruhezeiten: Art. 8
Das Unternehmen plant die Arbeit der Fahrer so, daß sie alle Bestimmungen einhalten können und überprüft regelmäßig, ob diese eingehalten wurden: Art. 10
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